Menü

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Matschek Glas-Metall GmbH

1. Allgemeines

Die Firma Matschek Glas-Metall GmbH, im Folgenden Auftragnehmerin genannt, nimmt Aufträge im Baubereich ausschließlich anhand ihrer vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen und gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage aller Vertragsabschlüsse, dies in Verbindung mit den im Angebot angeführten besonderen Bedingungen. Der Auftraggeber erklärt sich mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte; für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nur insoweit, als sie nicht seinen Bestimmungen widersprechen.

Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in § 3 Abs. 1 und 2 KSchG genannten Gründen erklären, wobei die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt. Ein Rücktritt ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat. Der Rücktritt des Auftraggebers bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte dauernde Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Diese sind auch dann unwirksam, wenn diesen Bedingungen von der Auftragnehmerin nicht explizit widersprochen wird. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und von den nachfolgenden Bestimmungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich in der Auftragsbestätigung bestätigt worden sind.

2. Vereinbarung der ÖNORM

Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der zur Angebotsabgabe geltenden Fassung, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. Nicht gelten jedoch die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 betreffend sämtlicher Punkte im Zusammenhang mit einem Deckungsund Haftrücklass bzw. sind diese Bestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Angebote

Angebote sind grundsätzlich unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Reine Angebotslegungen sind, wenn nicht anders vereinbart, unentgeltlich. Die im Angebot enthaltenen bzw. angeführten Massen basieren stets auf Annahmen und wird hierfür keine Garantie oder Gewährleistung übernommen, wenn die Richtigkeit der Massen nicht ausdrücklich zugesichert ist bzw. wird. Unabhängig davon erfolgt die Abrechnung von Massen, Arbeitsstunden etc. stets nach tatsächlichem Aufwand und Ausmaß. Sobald eine Angebotslegung mit planerischen Tätigkeiten verbunden ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.

4. Ausführungsunterlagen

Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber die für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Unterlagen (Konstruktionszeichnungen, Pläne, technische Berichte, Bodengutachten, behördliche Genehmigungen, u.a.) der Auftragnehmerin so rechtzeitig zu übergeben, dass diese die für die Ausführung der Leistung notwendigen Vorbereitungen treffen kann. Die Unterlagen sind der Auftragnehmerin zumindest 2 Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn auszuhändigen, anderenfalls sich die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend verlängern. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übergebenen Unterlagen, so dass die Auftragnehmerin diese ohne weitere Prüfung ihrer Kalkulation und ihren Leistungen zu Grunde legen kann.
Sind Ausführungsunterlagen von der Auftragnehmerin beizustellen, so ist dies vom Auftraggeber zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

5. Behördliche Bewilligungen

Der Auftraggeber hat alle notwendigen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Alle Kosten aufgrund von Behinderungen wegen Verzögerungen bei der Erbringung sind vom Auftraggeber zu übernehmen bzw. zu ersetzen. Die Bauzeit wird entsprechend verlängert.

6. Baudurchführung

Sofern im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen wird, stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin die erforderlichen Wasserund Stromanschlüsse sowie die Sanitärversorgung (Baustellen-WC) kostenlos zur Verfügung.

7. Preise

Alle Preise sind – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse, oder sollten sich andere für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zur ermäßigen. Eine Erhöhung bzw. Ermäßigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als drei Monate liegen.
Pauschalpreiszusagen gelten nur, sofern sie schriftlich erfolgen.

8. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten sind, besteht auch ohne Anzeige bzw. Mitteilung der zusätzlichen Kosten und/oder zusätzlichen Zeit durch die Auftragnehmerin ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
Die Verrichtung von zusätzlichen Aufgaben, insbesondere die Durchführung der Bauleitung und der Baukoordination, muss ausdrücklich zusätzlich schriftlich vereinbart werden.

9. Zahlung

Der Rechnungsbetrag (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto der Auftragnehmerin als geleistet.
Bei einem Auftrag in mehreren Einheiten oder Leistungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen.
Wenn im Auftrag nichts anders vereinbart ist, so ist eine 20%ige Anzahlung der Gesamtauftragssumme bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig.

10. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz (UGB) zu verlangen. Bei qualifiziertem Verzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Mahnspesen in Rechnung zu stellen und sind vom Auftraggeber die weiteren Mahnkosten, welche durch Zuhilfenahme Dritter (Inkassobüro, Rechtsanwalt) entstehen, zu ersetzen. Verspätete Zahlungen werden zuerst auf die Mahnspesen, sodann auf Zinsen und schließlich auf das aushaftende Kapital angerechnet.

11. Stornogebühr

Für den Fall des Rücktrittes oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages hat die Auftragnehmerin bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des Auftragswertes oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

12. Vertragsrücktritt

Aus wichtigen Gründen wie insbesondere Insolvenz, Privatkonkurs des Auftraggebers oder Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, aber auch bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bei der Vereinbarung von Teilzahlungen ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von Stellung entsprechender Sicherheiten oder Vorauszahlungen durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

13. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderung des Auftraggebers gegen Ansprüche der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen.

14. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Auftragnehmerin.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer andere Umstände (Insolvenzeröffnung, Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens) bekannt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder sonst zurück zunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

15. Zurückbehaltungsrecht

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines Betrages in der Höhe der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten berechtigt.

16. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht der Auftragnehmerin zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so gewährt die Auftragnehmerin eine angemessene Preisminderung. Bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht.

17. Mängelrüge

Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsund Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche aus einem Irrtum unverzüglich spätestens binnen 14 Tagen ab Übergabe/Übernahme unter genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen oder Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

18. Haftung / Haftung bei Mithilfe

Eine Haftung aus Schadenersatz sowie vergeblicher Aufwendungen wegen der Verletzung einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflicht besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber Konsument ist, nur für Personenschäden. In diesem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche für dritte Personen, insbesondere für bauseits zur Verfügung gestellte Personen, werden ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Terminverzug sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber haftet für die Eignung von bauseits zur Verfügung gestelltem Material, die Warnund Hinweispflicht der Auftragnehmerin wird in diesem Fall auf augenscheinliche Mängel eingeschränkt. Jedenfalls verpflichtet sich der Auftraggeber, ausschließlich zugelassene, zertifizierte und normentsprechende Baustoffe und Materialien zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. Für den Fall, dass bauseits zur Verfügung gestellte Personen arbeitsund sozialversicherungsrechtlich der Auftragnehmerin zugeordnet werden, so haftet der Auftraggeber der Auftragnehmerin für etwaige abzuführende Abgaben und Steuern und Strafen. Unabhängig davon haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden, die durch das von ihm zur Verfügung gestellte Personal (Mithilfe) verursacht werden.

19. Pandemie

Direkte oder indirekte Beeinträchtigungen der Covid19Pandemie oder anderer zukünftiger Umstände aus einer das Alltagsleben beeinträchtigenden, flächendeckenden Krankheit auf das Vertragsverhältnis, so z.B. Lieferverzögerungen von Rohstoffen und Material als auch damit verbundener Werkleistungsverzögerungen gehen in keinem Fall zu lasten der Auftragnehmerin. Das mit einer Pandemie oder Ähnlichem verbundene Risiko trägt der Auftraggeber, und verzichtet dieser diesbezüglich auf die Geltendmachung von Schadenersatzund Gewährleistungsansprüchen.

20. Anscheinsvollmacht

Die Auftragnehmerin darf davon ausgehen, dass neben dem Auftraggeber auch Personen, die regelmäßig an der Baustelle aufhältig sind, insbesondere nahe Verwandte und Lebensgefährten, und die in den organisatorischen Ablauf eingebunden sind bzw. Tätigkeiten ähnlich eines Bauleiters verrichten oder als Ansprechpartner auftrete, vom Auftraggeber bevollmächtigt sind, Weisungen und Aufträge zu erteilen. Solche Weisungen und Aufträge hat sich der Auftraggeber zurechnen zu lassen und verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der mangelnden Vollmacht.

21. Gerichtsstand und Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechtes. Für alle Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Matschek Glas-Metall GmbH in 9150 Bleiburg vereinbart.

22. Sonstiges

Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen und die ihr zugrunde liegenden Verträge aufrecht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt zu ersetzen.